Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG

Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Geschäftsgebaren zwischen der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG und ihren Vertragspartnern (Auftragnehmer).

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder Leistungsempfängers wird hiermit widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen der Vertragspartner innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen, die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG keinen Einfluss ausüben kann.

2.2 Mit der Bestellung von Waren und/oder Bau- und/oder Dienstleistungen erklärt der Auftragnehmer oder Leistungsempfänger verbindlich, diese erwerben zu wollen. Die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

2.3 Bestellt der Vertragspartner die Ware und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.

2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit wird der Vertragspartner unverzüglich informiert.

§ 3 Leistungs- und Lieferfristen

3.1 Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG durch etwaige Zulieferer.

3.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG zurückzuführen ist.

3.3 Gerät die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Vertragspartners beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten Nettovergütung, sofern die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.

3.4 Höhere Gewalt bei der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG oder bei deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindern, verändern etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Vertragspartner keinen Schadensersatz geltend machen.

3.5 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen durch die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Garten- und Landschaftsbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.

3.6 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich entweder gesondert oder durch die Endabrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung bzw. Erhalt der Endabrechnung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3.7 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

4.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Abweichungen von dieser Regel und Näheres wie Skonto etc. sind auf der Rechnung individuell festzuhalten.

4.2 Die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen, diese sind binnen einer Frist von 7 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug und die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen, bis diese Abschlagszahlung bzw. Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätigem Verhalten des Vertragspartners ist die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung sämtliche gelieferte Materialien im Eigentum der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG.

4.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG berechtigt, die Erbringung ihrer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei untätigem Verhalten des Auftraggebers ist die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 Gewährleistung

5.1 Die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

5.2 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird von der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragsnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG den Auftraggeber hinzuweisen.

5.3 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen.

5.4 Die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für durch die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.

5.5 Für die von der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG durchgeführten Bauleistungen geben wir eine Gewährleistung von bis zu fünf Jahren.

5.6 Tritt ein Garantiefall ein, behält sich die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen, steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

5.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrfacher gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrfacher gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Ware i. S. d. § 443 BGG.

5.8 Die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG für zu vertretende Sachmängel folgenden Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens bleibt unberührt.

5.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.

5.10 Der Kunde hat die empfangene Ware oder die angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs-/Lieferungsdatum, gilt die Ware oder Leistung als genehmigt und ordnungsgemäß erbracht, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistungs-/Lieferumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG.

5.11 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5.12 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist.

§ 6 Pflichten des Vertragspartners/Kunden

6.1 Der Vertragspartner/Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

6.2 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

6.3 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

§ 7 Aufrechnungsverbot / Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

7.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesem Gegenrechnen liegen rechtskräftig festgestellte oder durch die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG schriftlich anerkannte Gegenansprüche zugrunde.

§ 8 Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

8.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG (Amtsgericht Leonberg, Landgericht Stuttgart). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG (Amtsgericht Leonberg, Landgericht Stuttgart).

8.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Übereinkommen über den Warenverkehr bzw. UN-Convention on the International Sale of Goods).

§ 9 Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleiben hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

§ 10 Datenschutzrechtliche Regelungen

Bei der Bearbeitung der Aufträge werden zum ausschließlichen Zweck der Erfüllung des Auftragsverhältnisses Ihre personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet. Unter der Verarbeitung von Daten versteht man insbesondere die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung Ihrer Daten. Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind die Vertragsdurchführung (Art. 6 DSGVO) und die vom Vertragspartner unterschriebene Einwilligungserklärung (Art. 9 DSGVO). Die Erforderlichkeit und der Umfang der Datenverarbeitung richten sich nach Ihrem Auftrag. Ihre Einwilligung für die Datenverarbeitung können Sie jederzeit widerrufen, wobei darauf hingewiesen wird, dass ohne die auftragsrelevanten Daten (wie Name, Vorname, Firma, Firmensitz, Gesellschaftsform, Geschäftsführer, Adresse, Telefon-/Fax-/Handynummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) eine korrekte Auftragsabwicklung gefährdet sein kann, sodass die Durchführung des Auftrages für die Fa. Naumann Garten & Landschaftsbau GmbH & Co. KG nicht mehr möglich ist und eine Kündigung des Auftrages nach sich zieht. In diesen Fällen hat der Vertragspartner die bisher erbrachten Leistungen vollumfänglich unverzüglich nach erteilter Abrechnung zu vergüten.

Stand: März 2025